Traditionserlass Helmut Lent Kaserne Rotenburg Wümme

Bild-Zeitung – das ändert der Traditionserlass


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Neu ist nach der Überarbeitung vor allem der explizite Bezug auf die eigene über 60 Jahre alte Vergangenheit. Als „zentraler Bezugspunkt der Tradition der Bundeswehr“ werden „ihre eigene, lange Geschichte und die Leistungen ihrer Soldatinnen und Soldaten“ genannt. Die Konzentration auf die jüngere Vergangenheit geht vor allem auf die Brüche und Zäsuren der deutschen Militärgeschichte zurück. Vor allem wegen des Missbrauchs militärischer Gewalt in der NS-Zeit gäbe es „keine geradlinige Militärtradition“.  

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Familie Lent und die bekennende Kirche – Kommentar von Jakob Knab

Zur Sitzung des Stadtrates ROW vom 29. September 2016. Die Ratsfrau Elisabeth Dembowski – wobei sie vom Lent-Gutachten (Stand: 28. Januar 2016) ausging – führte aus: „Helmut Lent war nicht Mitglied der NSDAP, seine Herkunftsfamilie gehörte der Bekennenden Kirche an und er hat sich im Verlauf des Krieges möglicherweise innerlich distanziert. Dennoch hat er sich mit Entschiedenheit von Anfang bis zu seinem Ende in den Dienst eines Unrechtssystems gestellt. Mit dem Hinweis auf den Traditionserlass, (Abs. III. 29 wörtlich) kann er somit im Sinne einer neuen wegweisenden Tradition nicht mehr als Namensgeber dienen.“ Folgende Aussage im Lent-Gutachten (2016) nimmt wohl Anleihen an den Mitteilungen von Herrn Friedrich Kuhle ROW: „Beide Brüder von Lent waren als Pfarrer in der regimekritischen ‚Bekennenden Kirche‘ engagiert und kamen deshalb in Konflikt mit der Gestapo.“ Zur Glaubhaftmachung werden vom ZMS nicht einmal Belege und Quellen angeführt. Richtig ist, dass Pastor Joachim Lent – nach dem Januar 1942 – den sog. Möldersbrief von der Kanzel verlesen hatte,  denunziert und von der Gestapo verhaftet wurde. Hier ein Auszug: „Wenn ich eines Tages mein Leben für die Freiheit unserer Nation hingeben muss, die Gewissheit kann ich Ihnen geben, ich falle im alten Glauben, gestärkt durch die Sakramente der Kirche. Wenn auf meinem letzten Gang ein Priester nicht mehr dabei sein kann, so verlasse ich diese Erde im Bewusstsein, in Gott einen gnädigen Richter zu finden. Noch aber habe ich die feste Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden wird.“  Es werden vom ZMS keinerlei nachprüfbaren Belege dafür angeführt, in welcher Weise und in welchen Jahren die Pastorenbrüder Werner und Joachim Lent in der “regimekritischen” ‚Bekennenden Kirche‘ (BK) engagiert waren. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass die Synode von Bad Oeynhausen die letzte Zusammenkunft der BK war.  Gehörten die Pastorenbrüder Lent etwa zum „harten Kern“ der BK? Nach meiner Einschätzung gehört die Kunde („Beide Brüder von Lent waren als Pfarrer in der regimekritischen ‚Bekennenden Kirche‘ engagiert“) in den Bereich der Kirchenkampflegenden. Auf meine diesbezügliche Anfrage erhielt ich vom Sprecher der Initiative PRO LENT die Auskunft: „Von der Tochter Helmut Lents, Frau Helma Lehnert, wissen wir, daß Lent nazikritisch eingestellt war. Frau Lehnert äußert auch den Verdacht, daß der Absturz des Lent-Flugzeuges auf einen Sabotageakt zurückzuführen sei. Ich denke an Mölders “Absturz”. Rommel mußte eine Giftkapsel schlucken. Auch damals wußte man schon, wie man sich mißliebiger Offiziere “entledigen” konnte.“ (Friedrich Kuhle an Jakob Knab am 8. Oktober 2016) Jakob Knab, Kaufbeuren, Jan.2018, Anmerkung M.A.: Irgendwie fehlt mir in der Antwort von Friedrich Kuhle der Zusammenhang zur “Bekennenden Kirche” sondern die Antwort wartet mit einer weiteren Legende (“Sabotage?”) auf. Aus zwei Sätzen, die in eine Predigt eingebunden werden, wird ein ganzer Brief – dass die Freilassung des Bruders von Helmut Lent erfolgte, weil dieser nicht wissen konnte, dass der so genannte Mölders-Brief eine Fälschung des Britischen Geheimdienstes war, wurde unterschlagen. Auch der Mythos, dass Lent bei einem Sabotageakt ums Leben gekommen sei wird hier eingebracht. Dazu ist zu sagen, dass viele Indizien dagegen sprechen – da wäre zum einen seine durchweg systemkonforme Haltung ohne einen einzigen Nachweis oder Überlieferung eines offenen Widerstandes. Es ist überliefert, dass Lent die “Fern-Nachtjagd” für erfolgsversprechender hielt – da sich die Bomber vor dem “Feindflug” zunächst über England sammelten und ein leichteres Sie waren. Dies ließ sich jedoch nicht so gut für die Propaganda ausschlachten und wurde daraufhin eingestellt. Das ist jedoch ein Dissens bei einer strategischen Entscheidung und keine Ideologie- oder Systemkritik. Lents Töchter erhielten noch 1945 Geldmittel für Aussteuer und Ausbildung aus dem persönlichen Verfügungsfonds Adolf Hitlers, Seine Witwe Lena Lent bekam ein Grundstück in “bevorzugter Lage” in Stade geschenkt. Dieses konnte sie später verkaufen, da es zu keiner Bebauung gekommen war. Sabotage? Des weiteren sind die Umstände seine Absturzes durch Zeitzeugen und nachfolgende Untersuchungen gut belegt. Lent Flog bei dem Überführungsflug nach Paderborn einen anderen Flugzeugtyp als die BF110, die er bei seinen Einsätzen flog. Das Flugfeld des Luftparks Paderborn war durch einen vorherigen Luftangriff beschädigt worden, so dass Lent auf eine nahegelegene Wiese ausweichen musste. Seinerzeit war die Haltbarkeit der Flugzeugmotoren nicht so hoch – und so war es ein bekanntes und befürchtetes Problem, dass diese im Landeanflug beim Drosseln ausfallen konnten. Beim Flug in größerer Höhe war dies meist kein Problem, da die Maschine “getrimmt” werden konnte – das heißt durch Voreinstellung der Ruder so eingestellt werden konnte, dass sie auch mit nur einem Motor trotzdem geradeaus flog. Im Landeanflug war dies jedoch nicht möglich, da dafür die Flughöhe und die Zeit fehlte. Offenbar entschied sich Lent, durchzustarten und versuchte mit dem verbliebenen Motor zu beschleunigen – dabei verriss die Maschine jedoch durch den einseitigen Vortrieb, geriet in eine Hochspannungsleitung und stürzte ab. Lent war von den am Absturz beteiligten am wenigsten verletzt, starb aber zwei Tage später im Krankenhaus Paderborn an Blutvergiftung (Gangrän), die durch Blutunterversorgung in seinen durch den Unfall schwer verletzten Gliedmaßen entstanden war. Auch im Rückblick sind keine Hinweise auf “Sabotage” zu erkennen, da die Situation (Landeanflug auf unbefestigtes Flugfeld) die Besatzung (Karl, Kloss, Kubisch, Lent) und die Umstände (erkennbarer Pilotenfehler, unvertrauter Maschinentyp) gegen eines solche These sprechen. So werden hier wie bei der Geschichte um die Todesanzeige Lents und den Artikel aus Nachrichten für die Truppe, der rassischen Einordnung Lena Lents  oder Helmut Lents Mitgliedschaft in der NSDAP Legenden geboren.  

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Das Wehrgesetz von 1935 – und die NSDAP Mitgliedschaft

Was hat das Wehrgesetz mit der der NSDAP-Mitgliedschaft von Helmut Lent zu tun? Ein Forschungsinstitut der Bundeswehr (ZMSBw) erstellte auf Anfrage einer Rotenburger Privatinitiative ein Gutachten, dass unter anderem proklamiert, dass “Lent kein Nazi im eigentlichen Sinne sei. Ein Satz der seit dem oft zitiert wurde. Eines der herangezogenen Hinweise/Argumente: Lent war kein Mitglied der NSDAP. Schauen wir einmal genauer hin: 13.06 1918 – Lent wird geboren. 21.05.1935 – das Wehrgesetz tritt in Kraft § 26 verbietet die politische Betätigung 01.04.1936 – Lent tritt in die Luftwaffe ein 13.06.1936 – Lent erreicht Mindestalter für Parteibeitritt 31.08.1939 – morgens 4:30 Abflug nach Polen 24.09.1944 – § 26 des Wehrgesetzes wird überarbeitet und tritt in Kraft 05.10.1944 – Lent verunfallt im Landeanflug auf Paderborn 07.10.1944 – Lent stirbt an den Unfallfolgen Das Wehrgesetz von 1935 verbietet Soldaten die politische Betätigung. Parteimitgliedschaften ruhen (sind ausgesetzt). Lent tritt in die Luftwaffe ein bevor er das Mindestalter der Parteimitgliedschaft erreichte, das bei 18 Jahren lag. Erst 1944 wird die aktive Mitgliedschaft wieder erlaubt. Er hätte zwischen dem 24.09.44 und dem 05.10.44 gegen Mittag theoretisch die Möglichkeit gehabt, der NSDAP beizutreten. Er hätte nur 12 Tage Zeit dafür gehabt. Man könnte annehmen dass diese Informationen Bestandteil des Gutachtens hätten sein können. Das war aber nicht der Fall. Welches Gewicht hat also die Aussage, “er war kein Mitglied der NSDAP?” für die Feststellung, er sei “kein Nazi im eigentlichen Sinne gewesen? Wehrgesetz. vom 21. Mai 1935 geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1936 (RGBl. I. S. 518), Erlaß vom 4. Februar 1938 (RGBl. I. S. 111), Verordnung vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I. S. 1455), Verordnung vom 1. September 1939 (RGBl. I. S. 1656), Gesetz vom 20. August 1940 (RGBl. I. 1161) Gesetz vom 24. September 1944 (RGBl. I. S. 317) aufgehoben infolge des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 vom 30. November 1945 Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Abschnitt I. Allgemeines. § 1. (1) Wehrdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke. (2) Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig (3) Im Kriege ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet. § 2. Die Wehrmacht ist der Waffenträger und die soldatische Erziehungsschule des Deutschen Volkes. Sie besteht aus dem Heer, der Kriegsmarine, der Luftwaffe. § 3. (1) Oberster Befehlshaber der Wehrmacht ist der Führer und Reichskanzler. (2) Unter ihm über der Reichskriegsminister als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehlsgewalt über die Wehrmacht aus.   Abschnitt II. Wehrgesetz von 1935 Die Wehrpflicht. § 4. Dauer der Wehrpflicht. Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahre bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März. § 5. Pflichten im Kriege. (1) Alle Wehrpflichtigen haben sich im Falle einer Mobilmachung zur Verfügung der Wehrmacht zu halten. Der Reichskriegsminister entscheidet über ihre Verwendung. (2) Die Belange der Wehrmacht gehen im Kriege allen anderen vor.   § 6. Erweiterung der Wehrpflicht. Im Kriege und bei besonderen Notständen ist der Reichskriegsminister ermächtigt, den Kreis der für die Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden deutschen Männer zu erweitern.   § 7. Wehrdienst. (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst erfüllt. Der Wehrdienst umfaßt: a) den aktiven Wehrdienst. Im aktiven Wehrdienst stehen: 1. die Wehrpflichtigen während der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1, 2. aktive Offiziere und solche Unteroffiziere und Mannschaften, die freiwillig länger dienen als nach § 8 Abs. 1 festgesetzt ist, 3. die Wehrmachtbeamten, die nach Erfüllung der Dienstpflicht (Ziffer 1 und 2) als Beamte angestellt werden, ohne in den Beurlaubtenstand überführt zu werden, 4. die aus dem Beurlaubtenstand zu Übungen oder sonstigem aktiven Wehrdienst einberufenen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften und Wehrmachtbeamten nach Ziffer 3. b) den Wehrdienst im Beurlaubtenstande. Im Beurlaubtenstande stehen die Angehörigen: 1. der Reserve, 2. der Ersatzreserve, 3. der Landwehr. (2) Die nach § 6 einberufenen Jahrgänge im Alten von über 45 Jahren bilden den Landsturm. § 8. Aktive Dienstzeit. (1) Der Führer und Reichskanzler setzt die Dauer der aktiven Dienstpflicht der Wehrpflichtigen fest. (2) Die Wehrpflichtigen werden in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufen. Freiwilliger Eintritt in die Wehrmacht ist schon früher möglich. (3) Die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Ausnahmen werden durch Sonderbestimmungen geregelt. (4) Bei Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Dauer haben die Wehrpflichtigen die entsprechende Zeit nachzudienen, falls sie nicht nach § 23 aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden müssen. § 9. Reserve. Zur Reserve gehören die Wehrpflichtigen nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden. § 10. Ersatzreserve. Zur Ersatzreserve gehören die Wehrpflichtigen, die nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1 einberufen werden, bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden. § 11. Landwehr. Zur Landwehr gehören die Wehrpflichtigen vom 1. April des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden, bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März. § 12. Ersatzwesen. (1) Die Wehrpflichtigen werden durch die Ersatzdienststellen der Wehrmacht erfaßt. Der Reichskriegsminister regelt den Aufbau der Ersatzdienststellen und ihr Zusammenwirken mit den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. (2) In der entmilitarisierten Zone werden die Wehrpflichtigen durch die Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung erfaßt.   § 13. Wehrunwürdigkeit. (1) Wehrunwürdig und damit ausgeschlossen von der Erfüllung der Dienstpflicht ist, wer a) mit Zuchthaus bestraft ist, b) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, c) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a des Reichsstrafgesetzbuches unterworfen ist, d) durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren hat, e) wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft ist. (2) Der Reichskriegsminister kann Ausnahmen zu Abs. 1 c und e zulassen. (3) Wehrpflichtige, gegen die auf Aberkennung der Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter erkannt worden ist, dürfen erst nach Ablauf der im Urteil für diese Ehrenstrafe vorgesehenen zeit einberufen werden.   § 14. Wehrpflichtausnahmen. Zum Wehrdienst dürfen nicht herangezogen werden: 1. Wehrpflichtige, die nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers oder eines von der Wehrmacht beauftragten Arztes für den Wehrdienst untauglich befunden worden sind, 2. Wehrpflichtige römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe erhalten haben. § 15. Arische Abstammung. (1) Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. (2) Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die […]

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Totale Erziehung für den totalen Krieg: Hitlerjugend und nationalsozialistische Jugendpolitik

Îm Buch Totale Erziehung für den totalen Krieg: Hitlerjugend und nationalsozialistische Jugendpolitik, erschienen bei Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 01.01.2003 – 1315 geht der Autor auf die ideologische und paramilitärische Ausbildung im Jungvolk und der Hitlerjugend ein. In diesen Organisationen war Helmut Lent als “Fähnleinführer” verantwortlich für 120-180 Kinder – als bereits älterer Jugendlicher, der dem Alter nach bereits zur Hitlerjugend (HJ) gezählt hätte. Er blieb dort bis kurz vor seinem Übertritt in die Luftwaffe als 17-Jähriger. Ausleihbar ist das Buch bei der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen und anderen Büchereien Frontmatter — Inhaltsverzeichnis — Einleitung — 1. Die „Kriegsjugend Adolf Hitlers” in der „soldatischen Bewährung” — 2. Weltanschauung, Medien und Kultur — 3. „Vormilitärische Ausbildung” und „Leibesübungen” der Jugend. Training für den Kriegseinsatz der HJ — 4. Von der Jugendbewegung über das HJ-Gesetz zur Jugenddienstpflicht. Die „Verrechtlichung” der Jugend — 5. Der „Orden des jungen Deutschland”. Das Führerkorps der HJ — 6. Erfassen, überwachen, reglementieren, bestrafen — 7. „Überragende Leistungsmenschen” bei der „Arbeit für Deutschland”. Zur Rolle der HJ in der Arbeitskräfteverwaltung und der Sozialpolitik des Dritten Reiches — 8. Mobilisierung der „rassisch wertvollsten Leistungsschichten”. Die „aufs Land” gerichteten Aktivitäten der HJ — 9. Die HJ und das Ausland — 10. HJ und Schule — 11. „HJ im Kampf um ein gesundes Volk”. Die „Gesundheitsführung der deutschen Jugend” und die HJ-Medizinalorganisation — 12. HJ, Finanzen und Verwaltung — Quellen- und Literaturverzeichnis — Abkürzungsverzeichnis — Struktur und Personal der Reichsjugendfuhrung, Juli/August 1939 — Führungen der HJ-Gebiete und BDM-Obergaue 1939 — Struktur und Personal der Reichsjugendfuhrung, 1941 — 1945 — Führungen der HJ-Gebiete und BDM-Obergaue 1941 — 1945 — Führungsstrukturen der Reichsjugendfuhrung 1933 — 1945 sowie der HJ-Gebiets- und Bannfuhrungen 1941/42 (Graphiken) — Kurzbiographien ausgewählter HJ-Führer und BDM-Ffihrerinnen — Personenregister.

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Im Geiste der Freikorps: Rechtsradikale in Uniform

Zur Frage, wer die historischen Vorbilder rechtsradikaler wie Franco A. sind, schreibt Wolfram Wette in dem Magazin blaetter: “Wir müssen uns jedoch fragen, ob sich der Rückgriff auf das Vorbild Wehrmacht tatsächlich eignet, um das konkrete Denken und Handeln des Oberleutnants Franco A. und seiner Gesinnungsfreunde zu erklären. Gewiss: Rassismus und Fremdenfeindlichkeit haben sie gemein. Aber was ist mit den Aktionsformen? Für das Gewalthandeln der Wehrmacht waren Terrorakte gegen Angehörige der eigenen Nation nicht charakteristisch. Sie funktionierte als Gewaltmaschine im Dienste des terroristischen NS-Staates. Dieser grenzte andere Menschen nach rassistischen oder politischen Kriterien aus, erklärte die Ausgegrenzten zu Feinden und ebnete damit den Weg zu ihrer massenhaften Ermordung. Für die Attentatspläne des Franco A. gibt das Vorbild Wehrmacht somit wenig her. Wer in der Geschichte des deutschen Militärs nach möglichen historischen Vorbildern der potentiellen Terroristen in Bundeswehruniform sucht, wird stattdessen bei den rechtsradikalen Freikorpsoffizieren der frühen 1920er Jahre fündig. In den damaligen Nachkriegswirren überließen diese es nicht den politischen Parteien und den Institutionen der jungen Weimarer Republik, die Politik zu gestalten. Sie maßten sich selbst an, den Weg Deutschlands zu bestimmen – indem sie missliebige Persönlichkeiten, die sie als „Feinde im Innern“ einstuften, ermordeten.” Das sicher bekannteste Mitglied dieser Freikorps ist Albert Leo Schlageter, dem in Deutschland viele Denkmäler gewidmet wurden. Eines davon befindet sich auch im Landkreis Rotenburg.   https://www.blaetter.de/archiv/jahrgaenge/2017/juni/im-geiste-der-freikorps-rechtsradikale-in-uniform

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