Traditionserlass Helmut Lent Kaserne Rotenburg Wümme

Das Wehrgesetz von 1935 – und die NSDAP Mitgliedschaft

Was hat das Wehrgesetz mit der der NSDAP-Mitgliedschaft von Helmut Lent zu tun? Ein Forschungsinstitut der Bundeswehr (ZMSBw) erstellte auf Anfrage einer Rotenburger Privatinitiative ein Gutachten, dass unter anderem proklamiert, dass “Lent kein Nazi im eigentlichen Sinne sei. Ein Satz der seit dem oft zitiert wurde. Eines der herangezogenen Hinweise/Argumente: Lent war kein Mitglied der NSDAP. Schauen wir einmal genauer hin: 13.06 1918 – Lent wird geboren. 21.05.1935 – das Wehrgesetz tritt in Kraft § 26 verbietet die politische Betätigung 01.04.1936 – Lent tritt in die Luftwaffe ein 13.06.1936 – Lent erreicht Mindestalter für Parteibeitritt 31.08.1939 – morgens 4:30 Abflug nach Polen 24.09.1944 – § 26 des Wehrgesetzes wird überarbeitet und tritt in Kraft 05.10.1944 – Lent verunfallt im Landeanflug auf Paderborn 07.10.1944 – Lent stirbt an den Unfallfolgen Das Wehrgesetz von 1935 verbietet Soldaten die politische Betätigung. Parteimitgliedschaften ruhen (sind ausgesetzt). Lent tritt in die Luftwaffe ein bevor er das Mindestalter der Parteimitgliedschaft erreichte, das bei 18 Jahren lag. Erst 1944 wird die aktive Mitgliedschaft wieder erlaubt. Er hätte zwischen dem 24.09.44 und dem 05.10.44 gegen Mittag theoretisch die Möglichkeit gehabt, der NSDAP beizutreten. Er hätte nur 12 Tage Zeit dafür gehabt. Man könnte annehmen dass diese Informationen Bestandteil des Gutachtens hätten sein können. Das war aber nicht der Fall. Welches Gewicht hat also die Aussage, “er war kein Mitglied der NSDAP?” für die Feststellung, er sei “kein Nazi im eigentlichen Sinne gewesen? Wehrgesetz. vom 21. Mai 1935 geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1936 (RGBl. I. S. 518), Erlaß vom 4. Februar 1938 (RGBl. I. S. 111), Verordnung vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I. S. 1455), Verordnung vom 1. September 1939 (RGBl. I. S. 1656), Gesetz vom 20. August 1940 (RGBl. I. 1161) Gesetz vom 24. September 1944 (RGBl. I. S. 317) aufgehoben infolge des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 vom 30. November 1945 Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Abschnitt I. Allgemeines. § 1. (1) Wehrdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke. (2) Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig (3) Im Kriege ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet. § 2. Die Wehrmacht ist der Waffenträger und die soldatische Erziehungsschule des Deutschen Volkes. Sie besteht aus dem Heer, der Kriegsmarine, der Luftwaffe. § 3. (1) Oberster Befehlshaber der Wehrmacht ist der Führer und Reichskanzler. (2) Unter ihm über der Reichskriegsminister als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehlsgewalt über die Wehrmacht aus.   Abschnitt II. Wehrgesetz von 1935 Die Wehrpflicht. § 4. Dauer der Wehrpflicht. Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahre bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März. § 5. Pflichten im Kriege. (1) Alle Wehrpflichtigen haben sich im Falle einer Mobilmachung zur Verfügung der Wehrmacht zu halten. Der Reichskriegsminister entscheidet über ihre Verwendung. (2) Die Belange der Wehrmacht gehen im Kriege allen anderen vor.   § 6. Erweiterung der Wehrpflicht. Im Kriege und bei besonderen Notständen ist der Reichskriegsminister ermächtigt, den Kreis der für die Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden deutschen Männer zu erweitern.   § 7. Wehrdienst. (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst erfüllt. Der Wehrdienst umfaßt: a) den aktiven Wehrdienst. Im aktiven Wehrdienst stehen: 1. die Wehrpflichtigen während der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1, 2. aktive Offiziere und solche Unteroffiziere und Mannschaften, die freiwillig länger dienen als nach § 8 Abs. 1 festgesetzt ist, 3. die Wehrmachtbeamten, die nach Erfüllung der Dienstpflicht (Ziffer 1 und 2) als Beamte angestellt werden, ohne in den Beurlaubtenstand überführt zu werden, 4. die aus dem Beurlaubtenstand zu Übungen oder sonstigem aktiven Wehrdienst einberufenen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften und Wehrmachtbeamten nach Ziffer 3. b) den Wehrdienst im Beurlaubtenstande. Im Beurlaubtenstande stehen die Angehörigen: 1. der Reserve, 2. der Ersatzreserve, 3. der Landwehr. (2) Die nach § 6 einberufenen Jahrgänge im Alten von über 45 Jahren bilden den Landsturm. § 8. Aktive Dienstzeit. (1) Der Führer und Reichskanzler setzt die Dauer der aktiven Dienstpflicht der Wehrpflichtigen fest. (2) Die Wehrpflichtigen werden in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufen. Freiwilliger Eintritt in die Wehrmacht ist schon früher möglich. (3) Die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Ausnahmen werden durch Sonderbestimmungen geregelt. (4) Bei Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Dauer haben die Wehrpflichtigen die entsprechende Zeit nachzudienen, falls sie nicht nach § 23 aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden müssen. § 9. Reserve. Zur Reserve gehören die Wehrpflichtigen nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden. § 10. Ersatzreserve. Zur Ersatzreserve gehören die Wehrpflichtigen, die nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1 einberufen werden, bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden. § 11. Landwehr. Zur Landwehr gehören die Wehrpflichtigen vom 1. April des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden, bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März. § 12. Ersatzwesen. (1) Die Wehrpflichtigen werden durch die Ersatzdienststellen der Wehrmacht erfaßt. Der Reichskriegsminister regelt den Aufbau der Ersatzdienststellen und ihr Zusammenwirken mit den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. (2) In der entmilitarisierten Zone werden die Wehrpflichtigen durch die Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung erfaßt.   § 13. Wehrunwürdigkeit. (1) Wehrunwürdig und damit ausgeschlossen von der Erfüllung der Dienstpflicht ist, wer a) mit Zuchthaus bestraft ist, b) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, c) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a des Reichsstrafgesetzbuches unterworfen ist, d) durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren hat, e) wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft ist. (2) Der Reichskriegsminister kann Ausnahmen zu Abs. 1 c und e zulassen. (3) Wehrpflichtige, gegen die auf Aberkennung der Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter erkannt worden ist, dürfen erst nach Ablauf der im Urteil für diese Ehrenstrafe vorgesehenen zeit einberufen werden.   § 14. Wehrpflichtausnahmen. Zum Wehrdienst dürfen nicht herangezogen werden: 1. Wehrpflichtige, die nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers oder eines von der Wehrmacht beauftragten Arztes für den Wehrdienst untauglich befunden worden sind, 2. Wehrpflichtige römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe erhalten haben. § 15. Arische Abstammung. (1) Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. (2) Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die […]

Read More
Traditionserlass Helmut Lent Kaserne Rotenburg Wümme

Totale Erziehung für den totalen Krieg: Hitlerjugend und nationalsozialistische Jugendpolitik

Îm Buch Totale Erziehung für den totalen Krieg: Hitlerjugend und nationalsozialistische Jugendpolitik, erschienen bei Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 01.01.2003 – 1315 geht der Autor auf die ideologische und paramilitärische Ausbildung im Jungvolk und der Hitlerjugend ein. In diesen Organisationen war Helmut Lent als “Fähnleinführer” verantwortlich für 120-180 Kinder – als bereits älterer Jugendlicher, der dem Alter nach bereits zur Hitlerjugend (HJ) gezählt hätte. Er blieb dort bis kurz vor seinem Übertritt in die Luftwaffe als 17-Jähriger. Ausleihbar ist das Buch bei der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen und anderen Büchereien Frontmatter — Inhaltsverzeichnis — Einleitung — 1. Die „Kriegsjugend Adolf Hitlers” in der „soldatischen Bewährung” — 2. Weltanschauung, Medien und Kultur — 3. „Vormilitärische Ausbildung” und „Leibesübungen” der Jugend. Training für den Kriegseinsatz der HJ — 4. Von der Jugendbewegung über das HJ-Gesetz zur Jugenddienstpflicht. Die „Verrechtlichung” der Jugend — 5. Der „Orden des jungen Deutschland”. Das Führerkorps der HJ — 6. Erfassen, überwachen, reglementieren, bestrafen — 7. „Überragende Leistungsmenschen” bei der „Arbeit für Deutschland”. Zur Rolle der HJ in der Arbeitskräfteverwaltung und der Sozialpolitik des Dritten Reiches — 8. Mobilisierung der „rassisch wertvollsten Leistungsschichten”. Die „aufs Land” gerichteten Aktivitäten der HJ — 9. Die HJ und das Ausland — 10. HJ und Schule — 11. „HJ im Kampf um ein gesundes Volk”. Die „Gesundheitsführung der deutschen Jugend” und die HJ-Medizinalorganisation — 12. HJ, Finanzen und Verwaltung — Quellen- und Literaturverzeichnis — Abkürzungsverzeichnis — Struktur und Personal der Reichsjugendfuhrung, Juli/August 1939 — Führungen der HJ-Gebiete und BDM-Obergaue 1939 — Struktur und Personal der Reichsjugendfuhrung, 1941 — 1945 — Führungen der HJ-Gebiete und BDM-Obergaue 1941 — 1945 — Führungsstrukturen der Reichsjugendfuhrung 1933 — 1945 sowie der HJ-Gebiets- und Bannfuhrungen 1941/42 (Graphiken) — Kurzbiographien ausgewählter HJ-Führer und BDM-Ffihrerinnen — Personenregister.

Read More
Traditionserlass Helmut Lent Kaserne Rotenburg Wümme

Der Hassbrief des KSK-Hauptmanns – Wolfram Wette

Als skurril und unzeitgemäß könnte man die Affäre abtun, gäbe es da nicht diese fatalen historischen Verbindungslinien. Wie der “Spiegel” (13/2008, S. 24) dankenswerter Weise aufdeckte, attackierte unlängst ein aktiver Bundeswehr-Hauptmann einen ranghöheren Kameraden in einem hasserfüllten Brief und griff dabei auf den hohen Ton nationalistischen Heldentums zurück: “Es lebe das heilige Deutschland.” Der junge Offizier scheint sich dadurch gedeckt zu fühlen, dass dies auch die letzten Worte des Widerstandskämpfers Oberst Claus Graf Schenk von Stauffenberg waren. Hat er, so muss man sich jedoch fragen, nicht mitbekommen, dass die Zeiten sich geändert haben, dass Deutschland seit langem ein Teil der Europäischen Union ist und sich die vermeintliche Heiligkeit von Vaterländern heute kaum noch jemandem erschließt? Aber der Mann versteht keinen Spaß. Er meint es ernst. Sonst hätte er sich nicht unter Nennung seines vollen Namens öffentlich exponiert: Hauptmann Daniel Kaufhold, Kommando Spezialstreitkräfte (KSK) in Calw. Was diesen Offizier aus der Reserve lockte, waren öffentliche Äußerungen des Oberstleutnants Jürgen Rose, der beim Wehrbereichskommando IV in München Dienst tut und als einer der Sprecher der kritischen Soldatenorganisation “Darmstädter Signal” von sich reden macht. Rose kritisiert die “Enttabuierung des Militärischen”. Den Bundeswehreinsatz gegen Jugoslawien 1999 bezeichnet er als völkerrechtswidrige Aggression und den Einsatz in Afghanistan als ebenfalls nicht vom Völkerrecht gedeckten “Friedensverrat”. Im Übrigen plädiert er für den Vorrang ziviler Konfliktbearbeitung. Das heißt: Er zeigt immer wieder auf, dass es Alternativen zu der Politik weltweiter Militärinterventionen gibt. Zudem kann er auf die – durch viele Umfragen erhärtete – Tatsache verweisen, dass die überwiegende Mehrheit der deutschen Bevölkerung es begrüßen würde, wenn sich Bundesregierung und Bundestag auf zivile Aufbauhilfe beschränkten. Hauptmann Kaufhold fühlt sich massiv verunsichert, dass ausgerechnet ein aktiver Bundeswehr-Oberstleutnant immer wieder auf nicht-militärische Alternativen verweist. Diese bedrohen sein kriegerisches Weltbild: Da halten wir Elitesoldaten vom KSK in Afghanistan “die Knochen hin”, und ein so genannter Kamerad sagt, es müssten nicht-militärische Wege gefunden werden, um mit solchen Konflikten umzugehen. Ein Soldat, der so denkt, ist für den soldatischen KSK-Mann nicht etwa ein zu tolerierender Andersdenkender, sondern ein Feind. Daher schrieb Kaufhold an Rose: “Ich beurteile Sie als Feind im Innern und werde mein Handeln danach ausrichten, diesen Feind im Schwerpunkt zu zerschlagen.” Da hören wir den Originalton der rechtsradikalen Freikorpskämpfer aus den frühen Jahren der Weimarer Republik, die später durchweg bei der NSDAP und der SS landeten. Und da hört der Spaß nun endgültig auf. Wer sich damals zu Demokratie und Pazifismus bekannte und das Militär kritisierte, wer gar aus den Reihen der ewigen Krieger ausscherte und beispielsweise etwas über die geheimen und illegalen Rüstungen ausplauderte, konnte seines Lebens nicht mehr sicher sein. Die damalige Hass-Parole lautete: “Verräter verfallen der Feme!” Mehr als 300 Menschen, die den rechtsradikalen Freikorpskämpfern als “innere Feinde” galten, wurden in den Jahren 1919 bis 1923 ermordet. Es waren junge Offiziere der kaiserlichen Kriegsmarine, die am 15. Januar 1919 die beiden charismatischen Spitzenpolitiker der radikalen Linken, Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht, in Berlin umbrachten. An dem Offizierskomplott unter der Leitung von Hauptmann im Generalstab Waldemar Pabst beteiligten sich der Leutnant zur See Hermann W. Souchon – ein Neffe des Kieler Gouverneurs, Admirals Souchon -, Kapitänleutnant Horst von Pflugk-Harttung, Hauptmann Heinz von Pflugk-Harttung, Oberleutnant a.D. Kurt Vogel; weiterhin Leutnant zur See Bruno Schulze, Leutnant zur See Heinrich Stiege, Oberleutnant zur See Ulrich von Ritgen, Hauptmann Rühle von Linienstern. Verwickelt war auch Kapitänleutnant Wilhelm Canaris. Diese Offiziere gehörten der Marinebrigade Ehrhardt an, die der Garde-Kavallerie-Schützen-Division (GKSD) unter dem Generalleutnant Heinrich von Hoffmann unterstellt war. Die Offiziere mordeten und die Richter deckten sie. Der Erste Generalstabsoffizier der Berliner Garde-Kavallerie-Schützen-Division, Hauptmann Waldemar Pabst, war es, der den Befehl zur Ermordung von Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht erteilte: “Ich habe die beiden richten lassen“, rühmte sich der “kleine Napoleon” später. Pabst, ein umtriebiger und skrupelloser rechtsradikaler Militär, war in den kommenden Jahren überall zu finden, wo ein Militärputsch gegen die Republik vorbereitet oder durchgeführt wurde. Im Kapp-Lüttwitz-Putsch von 1920 spielte er ebenso eine wichtige Rolle wie der General Walther Freiherr v. Lüttwitz, Oberst Max Bauer und Kapitän Hermann Ehrhardt, während sich Ludendorff eher abwartend im Hintergrund hielt. Ein Offizier namens Arco Graf Valley ermordete im Januar 1918 in München den jüdischen Ministerpräsidenten Kurt Eisner (USPD) auf offener Straße. Reichswehrsoldaten schossen im Mai 1919 in einer als “Nachkrieg” empfundenen Gewaltaktion die Münchener Räterepublik zusammen und ermordetem dabei 161 Menschen. Es war das Reichswehrmilieu, in dem der Weltkriegsgefreite Adolf Hitler im Jahre 1919 als Redner über “jüdischen Bolschewismus” seine politische Karriere begann. Anfang 1920 wurde Reichsfinanzminister Matthias Erzberger durch einen Anschlag, den der zwanzigjährige Fähnrich Oltwig von Hirschfeld auf ihn verübte, erheblich verletzt. Wenige Monate später, im Mai 1920, warf ein Attentäter während einer Wahlveranstaltung in der württembergischen Stadt Esslingen eine Handgranate auf den prominenten Zentrumspolitiker. Den dritten Anschlag, der am 26. August 1921 erfolgte, überlebte Erzberger nicht. Zwei Attentäter ermordeten ihn durch eine Reihe von Revolverschüssen während eines Spazierganges, den er am Kniebis im Schwarzwald in Begleitung des Zentrumsabgeordneten Karl Diez unternahm. Bei den Mördern handelte es sich um zwei ehemalige Offiziere, nämlich den früheren Kapitänleutnant Heinrich Tillessen (geb. 1884) und seinen Kameraden Heinrich Schulz (geb. 1893). Beide kamen aus der Marinebrigade Ehrhardt. Den Befehl zur Ausführung der Mordtat erhielten sie von einem anderen Marineoffizier, nämlich dem früheren Kapitänleutnant Manfred von Killinger, der in besagter Marinebrigade Chef der “Sturmkompanie Killinger” gewesen war. Erzberger musste sterben, weil er die Friedensresolution von 1917 unterstützt und dann im November 1918 im Auftrage der Reichsregierung den Waffenstillstand von CompiŠgne unterzeichnet hatte. Ebenso lasteten die Rechtsradikalen ihm an, dass er für die Annahme des Versailler Friedensvertrages und für einen Ausgleich mit den Siegermächten eingetreten war. Der antisemitische Marineoffizier und führende “Organisation Consul”-Mann Manfred von Killinger (1886-1944) hatte den Erzberger-Mord befohlen. Vom rechtsradikalen Freikorpskämpfer ging sein Weg in die NSDAP und in die SA und von dort aus in die oberen Etagen der NS-Politik. Der sozialdemokratische Arbeiterführer Philipp Scheidemann, der im Jahre 1919 als erster Reichsministerpräsident der Republik amtiert hatte, stand ebenfalls auf der Abschussliste der rechtsradikalen Militärs, da er mehrfach antirepublikanische und antisemitische Tendenzen in den Kasernen angeprangert hatte. Scheidemann sollte am 4. Juni 1922 in Kassel durch ein Blausäureattentat ermordet werden. Durch glückliche Umstände kam er mit dem Leben davon. Dieser politische Terroranschlag gegen einen führenden Politiker der Weimarer Republik wurde ausgeführt von zwei ehemaligen Weltkriegssoldaten, Hans Hustert (geb. 1900) und Karl Oehlschläger (geb. 1893). Die beiden völkischen Nationalisten lernten sich 1919 beim Oberschlesischen […]

Read More
Google Analytics deaktivieren