Das Wehrgesetz von 1935 – und die NSDAP Mitgliedschaft
Was hat das Wehrgesetz mit der der NSDAP-Mitgliedschaft von Helmut Lent zu tun? Ein Forschungsinstitut der Bundeswehr (ZMSBw) erstellte auf Anfrage einer Rotenburger Privatinitiative ein Gutachten, dass unter anderem proklamiert, dass “Lent kein Nazi im eigentlichen Sinne sei. Ein Satz der seit dem oft zitiert wurde. Eines der herangezogenen Hinweise/Argumente: Lent war kein Mitglied der NSDAP. Schauen wir einmal genauer hin: 13.06 1918 – Lent wird geboren. 21.05.1935 – das Wehrgesetz tritt in Kraft § 26 verbietet die politische Betätigung 01.04.1936 – Lent tritt in die Luftwaffe ein 13.06.1936 – Lent erreicht Mindestalter für Parteibeitritt 31.08.1939 – morgens 4:30 Abflug nach Polen 24.09.1944 – § 26 des Wehrgesetzes wird überarbeitet und tritt in Kraft 05.10.1944 – Lent verunfallt im Landeanflug auf Paderborn 07.10.1944 – Lent stirbt an den Unfallfolgen Das Wehrgesetz von 1935 verbietet Soldaten die politische Betätigung. Parteimitgliedschaften ruhen (sind ausgesetzt). Lent tritt in die Luftwaffe ein bevor er das Mindestalter der Parteimitgliedschaft erreichte, das bei 18 Jahren lag. Erst 1944 wird die aktive Mitgliedschaft wieder erlaubt. Er hätte zwischen dem 24.09.44 und dem 05.10.44 gegen Mittag theoretisch die Möglichkeit gehabt, der NSDAP beizutreten. Er hätte nur 12 Tage Zeit dafür gehabt. Man könnte annehmen dass diese Informationen Bestandteil des Gutachtens hätten sein können. Das war aber nicht der Fall. Welches Gewicht hat also die Aussage, “er war kein Mitglied der NSDAP?” für die Feststellung, er sei “kein Nazi im eigentlichen Sinne gewesen? Wehrgesetz. vom 21. Mai 1935 geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1936 (RGBl. I. S. 518), Erlaß vom 4. Februar 1938 (RGBl. I. S. 111), Verordnung vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I. S. 1455), Verordnung vom 1. September 1939 (RGBl. I. S. 1656), Gesetz vom 20. August 1940 (RGBl. I. 1161) Gesetz vom 24. September 1944 (RGBl. I. S. 317) aufgehoben infolge des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 vom 30. November 1945 Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Abschnitt I. Allgemeines. § 1. (1) Wehrdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke. (2) Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig (3) Im Kriege ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet. § 2. Die Wehrmacht ist der Waffenträger und die soldatische Erziehungsschule des Deutschen Volkes. Sie besteht aus dem Heer, der Kriegsmarine, der Luftwaffe. § 3. (1) Oberster Befehlshaber der Wehrmacht ist der Führer und Reichskanzler. (2) Unter ihm über der Reichskriegsminister als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehlsgewalt über die Wehrmacht aus. Abschnitt II. Wehrgesetz von 1935 Die Wehrpflicht. § 4. Dauer der Wehrpflicht. Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahre bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März. § 5. Pflichten im Kriege. (1) Alle Wehrpflichtigen haben sich im Falle einer Mobilmachung zur Verfügung der Wehrmacht zu halten. Der Reichskriegsminister entscheidet über ihre Verwendung. (2) Die Belange der Wehrmacht gehen im Kriege allen anderen vor. § 6. Erweiterung der Wehrpflicht. Im Kriege und bei besonderen Notständen ist der Reichskriegsminister ermächtigt, den Kreis der für die Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden deutschen Männer zu erweitern. § 7. Wehrdienst. (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst erfüllt. Der Wehrdienst umfaßt: a) den aktiven Wehrdienst. Im aktiven Wehrdienst stehen: 1. die Wehrpflichtigen während der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1, 2. aktive Offiziere und solche Unteroffiziere und Mannschaften, die freiwillig länger dienen als nach § 8 Abs. 1 festgesetzt ist, 3. die Wehrmachtbeamten, die nach Erfüllung der Dienstpflicht (Ziffer 1 und 2) als Beamte angestellt werden, ohne in den Beurlaubtenstand überführt zu werden, 4. die aus dem Beurlaubtenstand zu Übungen oder sonstigem aktiven Wehrdienst einberufenen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften und Wehrmachtbeamten nach Ziffer 3. b) den Wehrdienst im Beurlaubtenstande. Im Beurlaubtenstande stehen die Angehörigen: 1. der Reserve, 2. der Ersatzreserve, 3. der Landwehr. (2) Die nach § 6 einberufenen Jahrgänge im Alten von über 45 Jahren bilden den Landsturm. § 8. Aktive Dienstzeit. (1) Der Führer und Reichskanzler setzt die Dauer der aktiven Dienstpflicht der Wehrpflichtigen fest. (2) Die Wehrpflichtigen werden in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufen. Freiwilliger Eintritt in die Wehrmacht ist schon früher möglich. (3) Die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Ausnahmen werden durch Sonderbestimmungen geregelt. (4) Bei Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Dauer haben die Wehrpflichtigen die entsprechende Zeit nachzudienen, falls sie nicht nach § 23 aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden müssen. § 9. Reserve. Zur Reserve gehören die Wehrpflichtigen nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden. § 10. Ersatzreserve. Zur Ersatzreserve gehören die Wehrpflichtigen, die nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1 einberufen werden, bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden. § 11. Landwehr. Zur Landwehr gehören die Wehrpflichtigen vom 1. April des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden, bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März. § 12. Ersatzwesen. (1) Die Wehrpflichtigen werden durch die Ersatzdienststellen der Wehrmacht erfaßt. Der Reichskriegsminister regelt den Aufbau der Ersatzdienststellen und ihr Zusammenwirken mit den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. (2) In der entmilitarisierten Zone werden die Wehrpflichtigen durch die Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung erfaßt. § 13. Wehrunwürdigkeit. (1) Wehrunwürdig und damit ausgeschlossen von der Erfüllung der Dienstpflicht ist, wer a) mit Zuchthaus bestraft ist, b) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, c) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a des Reichsstrafgesetzbuches unterworfen ist, d) durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren hat, e) wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft ist. (2) Der Reichskriegsminister kann Ausnahmen zu Abs. 1 c und e zulassen. (3) Wehrpflichtige, gegen die auf Aberkennung der Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter erkannt worden ist, dürfen erst nach Ablauf der im Urteil für diese Ehrenstrafe vorgesehenen zeit einberufen werden. § 14. Wehrpflichtausnahmen. Zum Wehrdienst dürfen nicht herangezogen werden: 1. Wehrpflichtige, die nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers oder eines von der Wehrmacht beauftragten Arztes für den Wehrdienst untauglich befunden worden sind, 2. Wehrpflichtige römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe erhalten haben. § 15. Arische Abstammung. (1) Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. (2) Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die […]
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